Steuernews

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
Allgemeines
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sieht das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) die Absenkung des Regelumsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % vor. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 (III C 2 - S 7030/20/10009 :004). Praxisnahe Beispiele sind enthalten in der Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung des Bayer. Landesamtes für Steuern (Az. S 7030.1.1-2).
Umsatzsteuersenkungen durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz
Das erste Corona-Steuerhilfegesetz sieht ergänzend eine Umsatzsteuersatzsenkung für von Restaurant- und Verpflegungsdienstleister erbrachte Umsätze vor. Zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 gilt für solche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (bis 31.12.2020) bzw. von 7 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Diese temporäre Umsatzsteuersenkung gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische Getränke und alkoholische Getränke).
Allgemeine Anwendungsgrundsätze
Die ermäßigten Steuersätze gelten für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1.7.2020 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF-Schreiben Rdn. 4). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung.
Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen aus einer gesamten Werklieferung oder Werkleistung. Teilleistungen sind u. a. monatliche Vermietungsleistungen, Leasingleistungen oder Telekommunikationsleistungen oder im Baugewerbe gesondert abgerechnete Gewerke, wie z. B. Gebäude und Außenanlagen.
Bei Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung an. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erbringung der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG). Im Einzelnen gilt:
Teilleistungen ausgeführt | Umsatzsteuersatz |
vor dem 1.7.2020 | 19 %, 7 % |
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 | 16 %, 5 % |
Hinweis: Werden Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor dem 1.7.2020 für Teilleistungen erstellt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, müssen diese Rechnungen den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz enthalten. Es bedarf keiner Rechnungsberichtigung, wenn in der nachfolgenden Endrechnung über alle Leistungen und Teilleistungen die Umsatzsteuer in Höhe der ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersätze ausgewiesen wird (BMF-Schreiben Rdn. 8).
Dauerleistungen, langfristige Verträge (Altverträge)
Bei Dauerleistungen bzw. langfristigen Verträgen können Teilrechnungen für Teilleistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersätzen ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 abgeschlossen wurden (BMF-Schreiben Rdn. 13). Zu den Dauerleistungen zählen auch Telekommunikationsdienstleistungen (BMF-Schreiben Rdn. 34). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend. Gemäß dem BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn für Telekommunikationsdienstleistungen einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am 30.7.2020 endet, wenn der 1.7.2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällt (BMF-Schreiben Rdn. 34).
Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen
Hat der Unternehmer für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen oder Teilleistungen vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung vereinnahmt, gilt für diese Anzahlung/Vorauszahlung der nach dem 30.6.2020 zu verrechnende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. von 5 %. Mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuersatz ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen grundsätzlich berichtigt werden. Die Steuerberichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die voraus bezahlte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Hierzu muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung eine negative Bemessungsgrundlage eingetragen werden (BMF-Schreiben Rdn. 3, Rdn. 8).
Hinweis: Eine Berichtigung der Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen mit den höheren Steuersätzen von 19 % bis 7 % kann unterbleiben, wenn in einer Schlussrechnung über die gesamte Leistung die ab 1.7.2020 geltenden Steuersätze von 16 % bzw. von 5 % ausgewiesen werden. Vorausrechnungen, das sind im Voraus erstellte abschließende Rechnungen über eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistung, müssen berichtigt werden, sofern darin die bis 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen sind.
Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anzahlungen und Vorauszahlungen
Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können die in den Vorauszahlungsrechnungen mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, auch wenn die Leistungen nach dem 30.6.2020 empfangen werden. Es sind jedoch in diesen Fällen im Zeitpunkt der Leistungsausführung die Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum durch einen Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer zu mindern (BMF Rdn. 8).
Gutscheine
Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine
Die Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen löst im Allgemeinen eine nachträgliche Umsatzsteuerberichtigung aus, da sich die Bemessungsgrundlage verringert. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein eingelöst worden ist.
Für den Zeitraum der temporären Umsatzsteuersenkung gilt das nachfolgende vereinfachte Verfahren (BMF Rdn. 29): Bei Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer mit den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu berichtigen. Für Einlösungen nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist eine Berichtigung mit den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen.
Einzweck-Gutscheine
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat. Für Einzweck-Gutscheine gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes nicht relevant (BMF Rdn. 30).
Im Allgemeinen gilt:
Ausgabe des Einzweck-Gutscheins | Umsatzsteuersatz |
vor dem 1.7.2020 | 19 %, 7 % |
nach dem 30.6.2020, vor dem 1.1.2021 | 16 %, 5 % |
Mehrzweck-Gutscheine
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).
Im Allgemeinen gilt:
Kleinbetragsrechnungen
Aus Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 kann für Leistungen während des maßgeblichen Zeitraums die Umsatzsteuer mit den leicht gerundeten Prozentsätzen von 13,79 % für den Regelsteuersatz bzw. 4,76 % für den ermäßigten Steuersatz von den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen herausgerechnet werden (BMF-Schreiben Rdn. 16).
Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser usw. kommt es auf die Ablesezeiträume an. Im Einzelnen gilt (vgl. BMF-Schreiben Rdn 35):
Ablesezeitraum | maßgeblicher Umsatzsteuersatz |
ab 30.6.2020 bis vor 1.1.2021 | 16 %, 5 % |
nach dem 31.12.2020 | 19 %, 7 % |
Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30.6.2020 und/oder vor dem 1.1.2021 enden, können aus Vereinfachungsgründen die Ableseergebnisse im Verhältnis der Tage vor dem 30.6.2020 und ab dem 1.7.2020 aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31.12.2020 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1.1.2021 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.
Hinweis: Das bzw. die Versorgungsunternehmen müssen Abschlagsrechnungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nicht zwingend mit den ermäßigten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausweisen. Dies ist zulässig zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten. Vorausgesetzt, bei der Endabrechnung werden die Steuersätze entsprechend angewendet. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % bzw. 7 % geltend machen, sofern der Vorsteuerabzug nach Erhalt der Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird (BMF Rdn. 37).
Umtausch von Gegenständen
Werden Gegenstände umgetauscht, tritt an ihre Stelle eine neue Lieferung. Für die Neulieferung gelten die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. von 5 %, sofern die Ersatzlieferung nach dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2021 erfolgt (BMF Rdn. 45).
Konsequenzen bei unrichtigem Steuerausweis (Übergangsregelung)
Sofern ein Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 fälschlicherweise die höheren Umsatzsteuersätze von 19 % oder 7 % ausgewiesen hat, ist aus Billigkeitsgründen keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann die Vorsteuer aus diesen im Grunde unrichtigen Rechnungen auf Grundlage der ausgewiesenen höheren Steuersätze geltend machen (BMF Rdn. 46). Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Endverbraucher, Privatpersonen) mit überhöhten Steuersätzen müssen in allen Fällen berichtigt werden.
Eintragung der ermäßigten Steuersätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze sind gesammelt in den Zeilen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen. Eigene Zeilen mit Umsatzsteuer 16 % bis 5 % sind nicht vorgesehen. Gesammelt heißt, dass eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz bei der Eintragung nicht vorzunehmen ist (BMF-Schreiben Rdn.4). Vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate ab Juli 2020 empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.
Stand: 06. August 2020
Artikel der Ausgabe Januar 2021

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige
Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00.

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel
Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung.

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021
Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen.
Artikel der Ausgabe Dezember 2020

Wann führen Betriebsveranstaltungen zu lohnsteuerpflichtigen Sachbezügen?
Aufgrund der Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie werden die sonst üblicherweise im Dezember stattfindenden Weihnachtsfeiern heuer weitestgehend ausfallen.

Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.

Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter
Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei.

Keine Besteuerung von Gold-ETCs
Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden.
Artikel der Ausgabe November 2020

Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.

Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt.

Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich
Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.

Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert.

Überbrückungshilfen verlängert
Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert.
Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz
Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Artikel der Ausgabe September 2020

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!
Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Artikel der Ausgabe August 2020

Energetische Sanierungsmaßnahmen
Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %.

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Artikel der Ausgabe Juli 2020

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Ziel dieses Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Weitere steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Binnennachfrage

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten
Zusätzliche Aufwendungen für die Einhaltung neuer Hygiene- und Schutzvorschriften
Artikel der Ausgabe Juni 2020

Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit

Corona: Auswirkungen auf gesetzliche Sozialversicherungspflicht
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes

Spenden während der Corona-Krise
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Offenlegung von Jahresabschlüssen
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Artikel der Ausgabe Mai 2020

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern
Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?
Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber
Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen
Artikel der Ausgabe April 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.

Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Artikel der Ausgabe März 2020

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben.

Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“.

Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung.

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.

Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
Artikel der Ausgabe Februar 2020

Neue Meldepflichten und beschränkte Verlustverrechnung
Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Artikel der Ausgabe Januar 2020

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.

Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.