Steuernews

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers
Arbeitszimmer in der Privatwohnung
Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.
Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns
In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 –S 2256 - 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.
Nur Überschusseinkünfte begünstigt
Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).
Stand: 30. August 2021
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Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen
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Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)
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Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen
Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen
Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten.

Minijobber in der Corona-Krise
Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung.